Kanzlei Wolfdietrich M. Rading
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Grundsätzliches

Versicherungen sind heute aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken.

Aber: versichert werden sollte eigentlich nur das, was uns finanziell ruinieren kann. Viele von der Assekuranz angebotenen Verträge gehören nicht dazu! Vermeiden Sie in Ihrem eigenen Interesse den Anspruch einer Vollkaskomentalität, dies kostet nur unnötig viel Geld – Ihr Geld!

Statistisch betrachtet haben alle Bürger in Deutschland durchschnittlich sechs Versicherungsverträge. Ob sie sinnvoll sind und auch dem entsprechen, was Sie sich darunter vorstellen, ist eine ganz andere Frage. Leider wurden und werden von Vermittlern falsche oder unnötige Verträge vermittelt (Provisionsgier und Verkaufsdruck).

Die vier Verträge, die als die Wichtigsten angesehen werden:

  1. Privathaftpflicht (uneingeschränktes Muß für alle Bürger)
  2. Berufsunfähigkeit (hier kann man schon diskutieren, für Berufsanfänger aber schon fast eine Pflicht)
  3. Unfall (ist kein Ersatz für eine Berufsunfähigkeit, aber auch nicht durch eine solche zu ersetzen)
  4. Risiko-LV (bei Familiengründung oder anderen Verpflichtungen fast ein Muß)

Bei allen anderen Verträgen ist eine ernsthafte Überlegung über die absolute Notwendigkeit und ggf. deren Höhe unbedingt angebracht.


Erhöhung der Versicherungssteuer ab Januar 2007

Der Gesetzgeber hat zum Januar 2007 auch den Regelsteuersatz für Versicherungen auf 19% erhöht. Damit haben sich für alle die Belastungen auch auf diesem Gebiet wesentlich erhöht.

Es ist deshalb sehr empfehlenswert, daß Sie sich um eine Neuordnung aller Ihrer Verträge kümmern, Doppelversicherungen vermeiden und unnötige Verträge kündigen. Dann haben Sie wieder mehr Geld für anderweitige Wünsche zur Verwendung frei. Dies wird um so wichtiger, je mehr die allgemeinen Lebenshaltungskosten ins schier unendliche steigen, wie z.B. Lebensmittel, Öl, Gas u.a. mehr


Gesetzliche Rentenversicherung

Für jeden Bürger gilt, daß er sein Versicherungskonto beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung alle 2 – 3 Jahre überprüfen sollte. Dazu gehört auch, daß Sie die Nachweise (Jahresmeldung) über abgeführten Beiträge und Beitragszeiten in Ihren Händen halten anhand derer Sie die Eintragungen im Versicherungsverlauf überprüfen können.

Dies wird immer wichtiger, denn durch Konkurse oder andere Verschleppungen können Ihnen im Alter erhebliche Nachteile entstehen. Vor allem wird es dann immer schwieriger die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Wenn das Rentenniveau schon aufgrund gesetzlicher Eingriffe immer weiter sinkt, so sollten Sie im absoluten Eigeninteresse dafür Sorge tragen, daß alle Zahlungen und Zeiten erfaßt und korrekt gespeichert sind.

Kümmern Sie sich umgehend um eine Kontoklärung bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Gerne bin ich Ihnen bei der Prüfung, Bearbeitung und Antragstellung zusammen mit einem Kollegen Rentenberater behilflich.


Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung

Seit der Neuordnung des SGB zum 01. Januar 2005 hat es hier deutliche Veränderungen gegeben.

Eine seriöse Beratung in dieser Angelegenheit sollte davon ausgehen, was der Wunsch der betroffenen Personen(en) war bzw. ist. Verkäuferische Aspekte (Umsatz) haben hier nichts zu suchen, im Gegenteil, sie können einen so hohen Schaden anrichten, der sich bis weit ins hohe Alter hinziehen kann. In vielen Fällen ist eine übereilte Entscheidung, aus der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung auszusteigen, mit erheblichen Nachteilen verbunden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beiträge zur Krankenversicherung bis ins hohe Alter. Von dem Risiko, in der Privatwirtschaft (Leben mit BU und/oder Kranken) nicht mehr oder nur noch mit Risikozuschlägen oder –ausschlüssen aufgenommen zu werden, ganz zu schweigen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Wechsel durchaus Sinn machen kann. Alle Betroffenen, und dies sind vor allem Einzelunternehmen und Familien-GmbH’s, sollten sich diesen Schritt sehr sorgfältig überlegen, mich kontaktieren und meinen fachmännischen Rat einholen. In Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt und einem Rentenberater werden wir die für Sie richtige Lösung finden.

Im Rahmen der steuerlichen Beratung hat der Steuerberater, insbesondere wenn er die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für seinen Mandanten erledigt, eine besondere Pflicht hinsichtlich der Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Er muß zweifelsfrei prüfen können, ob der Gesellschafter einer GmbH oder die mitarbeitenden Angehörigen in einer GmbH oder in einem Einzelunternehmen der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder davon befreit sind. Ihm kommt dabei eine entscheidende Rolle zu, wie dem Urteil des LG Köln, Aktenzeichen 16 O 6/93 zu entnehmen ist.
Wichtig: Rechtliche Beratung in der Vertragsgestaltung ist ausschließlich Sache des Rechtsanwaltes und nicht des Steuerberaters.

Nicht minder interessant ist die Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 25.08.2005, Az.: L 1 AL 5/05.

Bislang hat die Arbeitsagentur im Rahmen der Rückerstattung von zu Unrecht erhaltenen Beiträgen diese nur im Rahmen einer Frist von 4 Jahren erstattet, zumeist mit der Begründung der "Verjährung". Das man solche Begründungen nicht widerspruchslos akzeptieren soll zeigt das o.a. Urteil. Vor allem aber zeigt es auf, daß auch ältere Bescheide nicht unbedingt widerspruchslos akzeptiert werden sollten. Auf die neueste Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattung sei ausdrücklich hingewiesen.


Krankenversicherungspflicht bei Leistungen aus Lebensversicherungen (KVdR)

a) Versorgungsbezüge bei freiwillig Versicherten.
Entscheid des BSG vom 10.05.2006, Az.: B 12 KR 6/05 R.

Das BSG hat in dem o. g. Urteil festgehalten, daß freiwillig in der GKV versicherte Beamte nicht nur auf die Rente ihren Anteil zur KVdR zu entrichten haben, sondern es sei auch nicht verfassungswidrig, daß der Krankenversicherer den vollen Beitragssatz auf die Versorgungsbezüge (Pension) verlange.

b) Krankenversicherungsbeitrag bei ablaufender Lebensversicherung (ex Betriebliche Altersversorgung)
Urteil des BSG vom 10.5.2006, B 12 KR 23/05 R

Mit Einführung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum 01. Januar 2004 werden alle Leistungen aus ablaufenden Lebensversicherungen, die zuvor als Betriebliche Altersversorgung geführt wurden, d.h. die Beiträge wurden vom Arbeitgeber überwiesen (auch bei Gehaltsumwandlung) den Leistungen von Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gleichgestellt. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, daß die Leistungen aus der Lebensversicherung dem vollen Kranken- und Pflegeversicherungs-Beitragssatz unterliegen.

Es kann u.U. zu Abweichungen kommen, wenn der Vertrag zuvor einige Zeit als Privatvertrag geführt worden ist. Dies ist noch gerichtlich zu klären.

Mit Entscheid vom 07.04.2008 (BVerfG, 1 BvR 1924/07; Absatz Nr. (1-37)) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Damit ist die gesetzliche Regelung, daß die Kapitalzahlung einer ablaufenden Direktlebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, als verfassungskonform zu betrachten. Über Einzelheiten, wie die Berechnung erfolgt, informiere ich Sie gerne.


100 Jahre Versicherungsvertragsgesetz; VVG Reform zum 01.01.2008

Zum 01. Januar 2008 ist das neue VVG in Kraft getreten. Dazu gibt es vom Bundesministerium der Justiz eine Informationsbroschüre, die Sie sich kostenfrei im Internet herunterladen können (www.bmj.de Service / Publikationen / Das neue Versicherungsvertragsgesetz)

Kernstück dieser Reform war die Vorgabe des Verfassungsgerichtes für mehr Transparenz im Versicherungsrecht zu sorgen. Dieses neue Gesetz mußte also einen großen Bogen spannen zwischen den Vorgaben durch das Gericht und den Wünschen der Versicherungswirtschaft.

Insgesamt aber bleibt festzuhalten, daß das neue VVG wesentlich mehr Rechte für den Versicherungsnehmer enthält, die durchweg zu begrüßen sind. Wichtig ist im Moment, daß noch nicht alle Vertragsarten auf das neue VVG umgestellt werden müssen. Bestehende "Altverträge" müssen ab 2009 auf die neue Rechtsgrundlage umgestellt worden sein. Dann gilt das neue VVG einheitlich für alle Verträge, neue und bestehende

Ein Punkt ist leider bei der Reform, auf Wunsch der Versicherungswirtschaft, abgemildert bzw. verschleiert worden: Die Abschlußkosten. Dieser Punkt hat zu vielen Diskussionen geführt, die z.T. noch bis heute andauern. Die ausgewiesenen Kosten sind nun so undurchsichtig geworden, daß nicht genau zu erkennen ist, wie hoch die Abschlußprovisionen für den Vermittler bzw. die Courtage für den Makler wirklich ist. Schade eigentlich, denn das wäre sicherlich für den einen oder anderen sehr informativ gewesen. So beugt sich der Gesetzgeber leider immer wieder der Lobby der Versicherungswirtschaft. Der wirkliche Verbraucherschutz und das Informationsrecht des "mündigen Bürgers" bleibt in diesem Land zu häufig im Interesse von großen Wirtschaftszweigen auf der Strecke.

Ein ganz wesentlicher Punkt der Reform ist die Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflicht der Versicherungsvermittler dem Verbraucher gegenüber. Der Verbraucher kann in Einzelfällen auf diese Nachweise verzichten (ein genereller Verzicht ist rechtlich nicht zulässig). Der Verzicht ist unbedingt schriftlich abzufassen (Vordruck) und muß zwingend den Hinweis beinhalten, daß der Verbraucher damit ggf. auf Schadenersatzforderungen gegen den Vermittler verzichtet.

Fazit: Bestehen Sie auf diesen Pflichten seitens der Vermittler und verzichten Sie nicht auf Ihr mit dem neuen VVG eingeführtes gutes Recht – es ist Ihr Recht (Geld).

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