Kanzlei Wolfdietrich M. Rading
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Wer darf sich Versicherungsberater nennen?

Die Tätigkeit des Versicherungsberaters ist eine rechtsberatende Tätigkeit, die zum Schutz des ratsuchenden Publikums der behördlichen Erlaubnis bedarf.

Nach bisherigem Recht wurde die Erlaubnis dazu durch den Direktor eines Amts- oder Präsidenten eines Landgerichtes gemäß Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erteilt. Meine uneingeschränkte Zulassung als Versicherungsberater hatte ich bereits nach diesem Recht vom Präsidenten des Landgerichtes Regensburg erhalten.

Um diese Erlaubnis zu erhalten mußte der Antragsteller eine einschlägige weitergehende Berufsausbildung (zum Versicherungskaufmann [3 Jahre] und mindestens zum Versicherungsfachwirt [weitere 2 Jahre]) und hinreichende Berufserfahrung nachweisen können. Nur diese hohen Ansprüche gewährleisteten die vom Gesetzgeber im RBerG vorgegebene, und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 5.5. 1987 - 1 BvR 981/81) bestätigte, höchste Qualifikation mit dem Auftrag zur absolut neutralen Rechtsberatung des Verbrauchers in allen Versicherungsangelegenheiten.

Als neutraler Berater ist ausschließlich der Versicherungsberater im Interesse seiner Mandanten tätig. Er kennt aus eigener, langjähriger Erfahrung, die internen Abläufe und Funktionen innerhalb der Versicherungsunternehmung.

Nach herrschender Meinung ist er deshalb nicht der Interessenssphäre der Versicherungswirtschaft zuzurechnen. Er steht eindeutig außerhalb der Einflussnahme durch die Versicherungswirtschaft.

Versicherungsvermittler (Vertreter oder Makler) gehören eindeutig zur Interessenssphäre der Versicherungswirtschaft, weil sie wegen der Vergütung ihrer Tätigkeit (Provision oder Courtage) durch die Versicherungswirtschaft von dieser abhängig sind.

Nach neuem Recht, seit Mai 2007, kann sich heute jeder als Versicherungsberater (gem. § 34 e GewO (PDF) ) unter Beachtung der entsprechenden Bedingungen, niederlassen. Er muß dazu als Mindestqualifikation lediglich die Prüfung als "geprüfter Versicherungsfachmann" vor der IHK ablegen.
Diese Ausbildung beträgt nur rund 300 Stunden! Zudem ist diese Ausbildung mehr auf verkäuferische denn auf rechtsberatende Elemente ausgerichtet.

Unter dem vermeintlich guten Überbegriff des Verbraucherschutzes hat hier der Gesetzgeber eindeutig das Gegenteil erreicht.

Die Einführung der Versicherungsvermittlerverordnung ist grundsätzlich zu begrüßen, weil damit nicht mehr der uneingeschränkte Zugang zum Verkauf von Versicherungsprodukten möglich ist. Wesentliche rechtliche Aspekte und Unterschiede in der Qualifikation sind im Interesse der Versicherungswirtschaft (Lobbyismus) leider untergegangen.

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