Kanzlei Wolfdietrich M. Rading
english francaise

  • Berufsbild
  • Unterschiede
  • Erwartungen
  • Angebote
  • Vergütung
  • Info
  • EIBL
  • Werdegang
  • Links
  • Kontakt

Gibt es einen Unterschied zwischen Versicherungsvermittlern (Vertreter oder Makler)
einerseits und dem Versicherungsberater andererseits?

Ja, es gibt nach wie vor wesentliche Unterschiede:

Im Bundesgebiet gibt es rund 65.000 hauptberuflich tätige Versicherungsvermittler und Makler. Zählt man die nebenberuflichen Personen dazu, dann sind es rund 500.000 Vermittler.

Versicherungsberater gibt es nach bisherigen Zulassungszahlen keine 200 im gesamten Bundesgebiet.

Die derzeitigen Zahlen der registrierten Versicherungsvermittler und Versicherungsberater wurden mir freundlicherweise von der DIHK Berlin zur Verfügung gestellt. Die nachstehende Übersicht spiegelt den Stand vom 02.01.2009 wieder.

DIHK Tabelle

Ein weiterer und wesentlicher Aspekt ist die nach wie vor weitergehende Rechtsberatungserlaubnis des Versicherungsberaters. Wie einem Fachbeitrag (PDF) aus dem Versicherungsjournal Extrablatt Ausgabe 4/2008 von Herrn RA Dr. Frank Baumann zu entnehmen ist, sind die Befugnisse des Versicherungsberaters die, die keine Einschränkungen erfahren. Versicherungsvermittler, also Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter, müssen nach wie vor Einschränkungen hinnehmen.

Tabelle: Honorarberatung

Art des Beraters/Vermittler Art der Tätigkeit Leistung erbracht für...
Verbraucher Nicht-Verbraucher
Versicherungsberater nach § 34e Absatz 1 GewO Beratung über Versicherungen einschließlich
  • rechtliche Beratung bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen
  • rechtliche Beratung bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall
  • außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen
Zulässig Zulässig
Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 1 GewO Vermittlung von Versicherungen einschließlich der unmittelbar zur Vermittlung notwendigen rechtlichen Beratung Zulässig Zulässig
Rechtliche Beratung bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt Nicht zulässig Zulässig
Vermittlung von abschlusskostenfreien Tarifen und Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Vermittlungshonorars, das der Versicherungsnehmer zu zahlen hat Nach bisheriger Auffassung der Versicherungsaufsicht zulässig Nach bisheriger Auffassung der Versicherungsaufsicht zulässig
Vermittlung von abschlusskostenbelasteten Tarifen (also Courtagezahlung durch den Versicherer) und zusätzlich Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Vermittlungshonorars, das der Versicherungsnehmer zu zahlen hat Nicht zulässig Nicht zulässig
Vereinbarung eines Beratungshonorars, das der Versicherungsnehmer nur dann zu zahlen hat, wenn er sich nach der Beratung gegen den Abschluss einer Versicherung entscheidet Nicht zulässig Zulässig
Versicherungsvertreter nach § 34d Absatz 1 GewO Vermittlung von Versicherungen einschließlich der unmittelbar zur Vermittlung notwendigen rechtlichen Beratung Zulässig Zulässig
Rechtliche Beratung bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt Nicht zulässig Nicht zulässig
Quelle: VersicherungsJournal Extrablatt 4/2008

Die Tabelle, als auch der Gesamtbeitrag (PDF), wurde mir freundlicherweise vom Verlag MEDIASS (www.versicherungsjournal.de) zur Verfügung gestellt. Über deren Internetportal können Sie auch das aktuelle Extrablatt mit weiteren interessanten Artikeln als pdf-Datei herunterladen.

Home · Impressum/Kontakt - Haftungsausschluß